- 1. Allgemeines
-
(1.1)
Lieferungen, Leistungen und Angebote von secnetix
erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden
Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
Paragraph 24 AGBG.
(1.2)
Projekt- oder Werkaufgaben bedürfen expliziter Projekt- oder
Werkverträge.
(1.3)
Weitergehende Bestimmungen von Vorlieferanten gelten, soweit relevant,
zusätzlich (z.B. Lizenzbedindungen bei Software).
(1.4)
Liefert secnetix Software, die von einem Dritten
erstellt oder lizensiert wurde, so gelten diesbezüglich die von
dem Dritten für die Nutzung durch den Endnutzer verwendeten
Nutzungsbestimmungen oder Lizenzbedingungen im Verhältnis zwischen
secnetix und dem Kunden als vereinbart, sofern
secnetix dem Kunden die entsprechenden Bestimmungen
bei Vertragsschluss aushändigt oder diese dem Kunden zu diesem
Zeitpunkt bereits vorliegen.
(1.5)
Für Kauf und Supportleistungen eines Firewall-Systems
GeNUGate gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen
für den Kauf des Systems GeNUGate.
- 2. Vertragsabschluss
-
(2.1)
Unsere Angebote sind - sofern nichts anderes vereinbart - stets
unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit
Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch
Ausführung der Arbeiten durch unsere Mitarbeiter oder durch
Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern
bleibt vorbehalten.
- 3. Preise
-
(3.1)
Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind Preise reine
Nettopreise in EUR und verstehen sich unfrei, exklusiv Verpackung und
Transport, zuzüglich der gesetzlichen vorgeschriebenen
Mehrwertsteuer. Preise sind stets freibleibend. Irrtümer in der
Preisstellung bleiben vorbehalten.
(3.2)
Bei Abrechnung nach Stundensätzen (z.B. Beratungs-, Support-
und/oder Projektleistungen) werden begonnene Einsatzstunden
halbstundengenau berechnet.
(3.3)
Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere
Reise- und Unterbringungskosten, werden vom Kunden gegen Nachweis
gesondert erstattet.
(3.4)
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- 4. Lieferung/Vertragserfüllung
-
(4.1)
Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
(4.2)
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die Beibringung der vom
Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an
anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen
entsprechend. Alle Liefertermine stehen überdies unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von secnetix
.
(4.3)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft
erklärt ist. Analog gilt dies für Projekt- oder
Werkverträge, wenn die Abnahmebereitschaft erklärt ist.
(4.4)
Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel,
Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Massnahmen -
jeweils auch bei unseren Vorlieferanten zählen - sind wir berechtigt,
die Lieferung bzw. Arbeitsleistung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben.
Ist die Dauer der Behinderung nicht vorübergehender Natur, so sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4.5)
Bei Projekt- oder Werkverträgen gilt (4.1) für den Fall des
unvorhersehbaren Ausfalls (Krankheit o.ä.) des für diese
Aufgabe vorgesehenen Mitarbeiters analog.
(4.6)
Schadensersatzansprüche sind in den in (4.1) und (4.2) genannten
Punkten beiderseitig ausgeschlossen.
(4.7)
Transportschäden bei Lieferung müssen uns und dem Transporteur
(UPS, Post, Spediteur) unverzüglich mitgeteilt werden.
(4.8)
Technische sowie optische Änderungen bleiben vorbehalten.
(4.9)
Tritt der Kunde von einem bereits schriftlich angenommenen Auftrag
zurück, behalten wir uns vor, entstandene Kosten in Form
von Stornogebühren einzufordern.
(4.10)
Die Gefahr geht mit Übergabe an des Liefergegenstandes auf den Kunden
über. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt, so geht die
Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder Zwecks Versendung
das Lager von secnetix verlassen hat. Sofern es der Kunde
wünscht, wird secnetix die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
- 5. Zahlung
-
(5.1)
Rechnungen sind in für uns verlustfreier Weise zu zahlen. Schecks
werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel
angenommen.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins behalten wir uns die
Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Diskontsatz der deutschen Bundesbank vor.
Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger
Gewährleistungsansprüche den (Kauf-) Preis zurückzuhalten
oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
zu machen.
(5.2)
Bei Projekt- oder Werkverträgen sind wir berechtigt - sofern nichts
anderes vereinbart -, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im
nachhinein in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung
von Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnungen insgesamt die
vereinbarte Pauschale nicht übersteigt.
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so sind
wir berechtigt, die Arbeit am Projekt bzw. Werk einzustellen, bis die
Forderungen ausgeglichen sind.
Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Kunden.
Ansonsten gelten die unter (5.1) aufgeführten Punkte.
- 6. Änderungen/Stornierungen
-
(6.1)
Auftragsveränderungen und Stornierungen bedürfen unserer
Zustimmung und der Schriftform.
- 7. Gewährleistung/Mängelrügen/Haftung
-
(7.1)
Gewährleistung: Sind Herstellergarantien länger oder umfassender
als die gesetzlich vorgeschriebenen, geben wir diese unvermindert
weiter.
Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist gegenüber
unternehmerisch tätigen Kunden ist grundsätzlich auf 1 Jahr
beschränkt.
(7.2)
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung,
verborgene Mängel unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich
unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden.
Ohne eine exakte, dem Sachverhalt angemessen ausführliche
Fehlerbeschreibung ist eine Bearbeitung nicht möglich.
Die Geltendmachung erkennbarer Mängel ist nach Ablauf von 14 Tagen
seit Empfang oder Abnahme bei Projekt-, Werkleitungen ausgeschlossen
(Ausschlussfrist), bei verborgenen Mängeln gilt dies sinngemäss
für den Zeitpunkt des Offenbarwerdens.
(7.3)
Sind Nachbesserungen oder Warenumtausch nicht möglich oder
unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für
Projekt- oder Werkleistungen gilt (7.4).
Bei Standardsoftware besteht kein Anspruch auf Fehlerbehebung am
konkreten Programm. Wir haben das Recht auf sofortigen Umtausch des
Programms gegen eine verbesserte und ggfs. erweiterte Version, sofern
entsprechende neuere Versionen des Herstellers zur Verfügung stehen.
(7.4)
Als Gewährleistung bei Projekt- oder Werkleistungen kann der Kunde
zunächst nur kostenfreie Nachbesserung verlangen, diese ist
schriftlich und mit angemessener Fristsetzung vom Kunden einzufordern.
Kann innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert werden, oder
schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Kunde Minderung oder
Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die vom Mangel betroffen
sind.
(7.5)
Ansprüche auf Schadensersatz jedweder Art sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden.
- 8. Hard- und Softwarereparaturen, Konfigurationsarbeiten
-
(8.1)
Bei Einzelarbeiten an Hard- und Software können wir keine
Gewähr für die Erzielung bestimmter Eigenschaften innerhalb
bestimmter Arbeitszeiten übernehmen, da der Gesamtzustand des
Systems sowie die Kompatibilität von Hard- und Softwarekomponenten
verschiedener Hersteller i.d.R. nicht vorab mit Sicherheit festzustellen
ist.
(8.2)
Für während der Arbeiten eventuell auftretende weitere
Schäden an bereits defekten Systemen übernehmen wir keine
Gewähr, ausser diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz unsererseits verschuldet.
(8.3)
Bei Arbeiten an den Systemen des Kunden wie Konfiguration, Reparaturen,
Projekt- und Werkleistungen wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten
an den Systemen sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle
einer Vernichtung oder Verfälschung in vertretbarem Aufwand
restauriert werden können (Datensicherung).
Jegliche Haftung unsererseits bei unzureichender Datensicherung seitens
des Kunden ist ausgeschlossen.
- 9. Gewährleistungsausschluss
-
(9.1)
Für fehlerhafte Produktbeschreibungen, falsche technische Daten und
fehlerhafte Bedienungsanleitungen von Herstellern, sowie für
Inkompatibilitäten von Hard- und Softwarekomponenten verschiedener
Hersteller übernehmen wir keine Gewähr, ausser in Fällen,
in denen wir ein Gesamtsystem inklusive Konfiguration mit der Zusicherung
bestimmter Eigenschaften angeboten haben.
(9.2)
Ändert ein Kunde die Konfiguration eines von uns erstellten oder
reparierten oder konfigurierten Systems, so erlischt jede Gewähr
für die zugesicherten Eigenschaften.
- 10. Eigentumsvorbehalt
-
(10.1)
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung - einschliesslich der
Einlösung gegebener Schecks - vor.
(10.2)
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Übergang des
Eigentums pfleglich zu behandeln. Er ist weiter verpflichtet, diesen auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
- 11. Gerichtsstand
-
(11.1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist
München.
- 12. Datenverarbeitung
-
(12.1)
Die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden im
Rahmen von Geschäftsdateien gespeichert.
- 13. Schlussklausel
-
(13.1)
Sollte ein Teil der jeweils mit unseren Kunden getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen einschliesslich dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen
dadurch nicht berührt werden. Der unwirksame Teil ist in einer
solchen Weise umzudeuten oder durch eine solche Regelung zu ersetzen,
dass ihr Zweck auf zulässigem Wege erreicht wird.